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Die
Pflegekassen und die Sozialämter stellen allen
Versicherten mit einer Pflegestufe Gelder für die
Tagespflege bereit, ohne dass die anderen Leistungen
davon berührt werden.
Zusätzlich
können auch die Gelder der Verhinderungspflege
für die Inanspruch- nahme der Tagespflege eingesetzt
wer- den. Die Beträge für die Kurzzeitpflege bleiben
weiterhin für einen Heimaufent- halt bestehen.
Die Pflegeversicherung trägt die Kosten für die Pflege und
Betreuung sowie die Fahrtkosten.
Versicherte, die in Ihrer Alltagskompe- tenz
eingeschränkt sind und 100 € oder 200 € (§
45b) monatlich von den Kassen für Betreuung erhalten,
können auch diese Gelder für die Tagespflege nutzen.
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Unterkunft
und Verpflegung sind von dem Versicherten selbst zu
tragen. Aber auch
hierfür können die Betreuungsgelder nach § 45b
eingesetzt werden.
Es kann
davon ausgegangen werden, dass bei:
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Pflegestufe I
• Pflegestufe II
• Pflegestufe III |
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1
mal wöchentlich,
2
mal wöchentlich,
3
mal wöchentlich, |
der Besuch der Tagespflegeeinrichtung durch die Kassen
finanziert wird.
Bei Interesse, wird Ihnen gern die
Leitung der Tagespflege, Frau Schönleiter, ein auf Sie
individuell zugeschnittenes Angebot
erstellen und ebenso die entsprechenden Anträge bei den Kassen
stellen.
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